Allgemeines
Diese Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf Text- und Bildbeiträge. Geliefertes Material bleibt stets Eigentum des Journalisten. Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die angegebenen Nutzungsarten überlassen. Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren. Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, soweit nichts Abweichendes angegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.
Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Der Besteller ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet.
1. Angebot
1.1 Bei Einsendung oder Vorlage eines jeden Beitrages wird angegeben, ob der Beitrag in der vorliegenden Fassung zur Alleinveröffentlichung (exklusiv), zum Erstdruck oder zum Zweitdruck angeboten wird. Enthält das Angebot diese Angabe nicht, dann gilt der Beitrag als zum Zweitdruck angeboten.
1.2 Beiträge, die im Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit angeboten werden, gelten abweichend von Ziffer 1.1 als zur Alleinveröffentlichung angeboten, es sei denn, das Angebot enthält eine andere Angabe.
1.3 Das Alleinveröffentlichungsrecht (Exklusivrecht) schließt eine anderweitige Verfügung des freien Journalisten über den Beitrag in Deutschland für ein Jahr seit Ablieferung des Beitrages gemäß Ziffer 2 aus.
1.4 Beim Erstdruckrecht hat der Abnehmer Anspruch auf die Priorität der Veröffentlichung des Beitrages in seinem Verbreitungsgebiet, gegebenenfalls im Verbreitungsgebiet der Ausgaben, für welche der Beitrag angenommen wird. Der freie Journalist darf also den gleichen Beitrag nicht zum vorherigen oder gleichzeitigen Abdruck in diesem Verbreitungsgebiet anderweitig anbieten.
1.5 Beim Zweitdruckrecht muss der Abnehmer mit der vorherigen oder gleichzeitigen Veröffentlichung des Beitrages in seinem Verbreitungsgebiet rechnen. Der freie Journalist kann also den gleichen Beitrag auch vor Veröffentlichung durch den Abnehmer zum vorherigen oder gleichzeitigen Abdruck in diesem Verbreitungsgebiet anderweitig anbieten.
1.6 Der Abnehmer erhält stets nur das Recht zur einmaligen Veröffentlichung des Beitrages in den Ausgaben, für die er angenommen ist, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
2. Annahme
Erhält der freie Journalist nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Ablieferung des Beitrages eine Annahmeerklärung des Abnehmers, so kann er den Beitrag ohne weitere Bindung anderweitig anbieten. Mündliche Absprachen sind unverzüglich zu bestätigen. Bestätigt der freie Journalist die mündliche Absprache schriftlich, gilt der Vertrag gemäß dieses Bestätigungsschreibens als zustande gekommen, es sei denn, der Abnehmer widerspricht dem schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zugang.
3. Fälligkeit des Honorars
3.1 Das Honorar ist sogleich nach Veröffentlichung fällig, spätestens vier Wochen nach der ausdrücklichen Annahmeerklärung. Soweit nichts anderes vereinbart wird, tritt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungserhalt der Verzug ein mit dem gesetzlichen Verzugszins in Höhe von acht Prozent über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank.
3.2 Für einen bestellten oder angenommenen Beitrag ist das Honorar ohne Rücksicht auf die verzögerte Veröffentlichung fällig, wenn seit dem Ablauf des Monats, in dem der Beitrag eingegangen ist, ein weiterer Monat verstrichen ist.
4. Belegexemplare
Der freie Journalist hat bei jeder Veröffentlichung seines Beitrages Anspruch auf ein Belegexemplar.
5. Redaktionelle Verwendung
Alle Beiträge dürfen nur redaktionell verwendet werden, es sei denn, schriftlich wurde ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen. Bei Nichteinhaltung dieser Regelung durch den Abnehmer ist dieser im Innenverhältnis allein etwaigen Dritten gegenüber schadensersatzpflichtig.
6. Honorarangaben, Mehrwertsteuer
6.1 Alle Honorarangaben verstehen sich in Euro netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.2 Honorare für Wortbeiträge schließen die Kosten für Recherchen (einschließlich Reisekosten) nicht ein. Der Abnehmer ersetzt dem freien Journalisten unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften die Auslagen, die er ausschließlich im Interesse und für Zwecke des Abnehmers gemacht hat (Auslagenersatz), sowie die Beträge, die er für den Abnehmer auf dessen Veranlassung hin ausgegeben hat (durchlaufende Posten), soweit der freie Journalist dem Abnehmer die erforderlichen Nachweise liefert. Alternativ zur Abrechnung durch Nachweis können vom Journalisten die steuerlich anerkannten Pauschalbeträge geltend gemacht werden.
Als Auslagen werden beispielsweise anerkannt:
6.3 Notwendige und vereinbarte Zusatzarbeiten zum Auftrag werden neben dem oben angegebenen Auslagenersatz zusätzlich jeweils entsprechend der hierfür erforderlichen Arbeitszeit abgerechnet, mindestens aber mit einer Viertelstunde Arbeitszeit. Soweit für die Erledigung von Zusatzarbeiten Fahraufwand notwendig ist, mindestens mit einer Stunde Arbeitszeit.
Zu den notwendigen Zusatzarbeiten zählen beispielsweise:
Die komplette Seitenproduktion wird mindestens mit 100 Prozent Zuschlag auf das maßgebliche Texthonorar berechnet.
6.4 Soweit ein Auftrag Überstunden zu ungewöhnlichen, vorher nicht vereinbarten Tageszeiten oder Wochentagen erfordert, kann auf den jeweiligen Stundensatz oder den entsprechenden Teil des vereinbarten Honorars ein Zuschlag erhoben werden. Bei der Berechnung für Zeitzuschläge sind nur volle Stunden zu berücksichtigen.
Die Zeitzuschläge betragen 1,25 Prozent des tatsächlich vereinbarten Honorars für Nachtarbeit in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr, 2,5 Prozent des tatsächlich vereinbarten Honorars, soweit die Arbeiten an Sonntagen verrichtet werden, 3,1 Prozent des tatsächlich vereinbarten Honorars soweit die Arbeiten
a) an gesetzlichen Feiertagen des jeweiligen Bundeslandes (abhängig vom Sitz des Journalisten, bei Arbeit in Einrichtungen des Auftraggebers das Bundesland, in dem sich diese Einrichtung befindet) oder
b) an Heilig Abend und Silvester ab 14 Uhr verrichtet werden.
Treffen mehrere Zeitzuschläge für eine Arbeitsleistung zusammen, so wird nur der jeweils höhere Zuschlag gezahlt.
6.5 Nimmt der Journalist einen Kurztermin wahr, werden im Falle einer Abrechnung nach Arbeitszeit mindestens 50 Prozent des maßgeblichen Tagessatzes berechnet.
6.6 Kündigt der Auftraggeber den Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer vor der Fertigstellung des Beitrags, schuldet er dennoch das vereinbarte Honorar in voller Höhe. Der freie Journalist muss sich allerdings Verdienste anrechnen lassen, die er aufgrund der Kündigung des Auftraggebers erzielt, insbesondere innerhalb des dadurch frei gewordenen Zeitraums.
7. Anzuwendendes Recht
7.1 Für jede Verwendung gelten neben den vorstehenden Konditionen und den im Einzelfall getroffenen schriftlichen Vereinbarungen im Übrigen stets die Bestimmungen des Rechtes, insbesondere des Urheberrechtes, der Bundesrepublik Deutschland.
7.2 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide Teile, soweit gesetzlich zulässig, der Wohnsitz des freien Journalisten.
7.3 Ein Urhebervermerk im Sinne von § 13 UrhG wird stets verlangt, und zwar in einer Weise, dass kein Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum jeweiligen Beitrag bestehen kann.
7.4 Der Beitrag darf nicht in ein Datenbanksystem oder dergleichen (Fotocomposing etc.) eingespeichert werden, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Bei solcher Vereinbarung wird zum Honorar ein Aufschlag von zwanzig Prozent fällig, soweit hierfür nicht andere Sätze zur Anwendung kommen.
8. Gewährleistung
Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Auftraggeber zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Auftraggeber nur das Honorar hinsichtlich des jeweiligen mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag). Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen. Der Journalist übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche infolge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber. Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kosten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen dem Journalisten und dem Auftraggeber streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Auftraggeber beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen. Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber Ansprüche erheben oder presse- und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber den Journalisten von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haftung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.
Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Vermögensschadenshaftplichtversicherung für Berichterstattung (in Wort und/oder Bild und/oder Ton) abzuschließen. Informationen hierzu sind erhältlich beim
Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV),
Wilhelmstraße 43/43 G, 10117 Berlin,
berlin@gdv.org, www.gdv.org.
Alternativ kann der Auftraggeber mit dem Journalisten vereinbaren, dass dieser für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das Honorar das Risiko hinsichtlich eines genau definierten Verwendungszwecks übernimmt, eine solche Vereinbarung ist stets schriftlich festzuhalten.
Der Journalist haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist. Der Auftraggeber wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall wegen Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare Versicherung abschließen kann. Informationen erhält der Auftraggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adresse siehe oben.
Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Journalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.
Stand: 01.01.2018
„Ich prüfe jedes Angebot. Es könnte das Angebot meines Lebens sein.“
Henry Ford (1863 - 1947), Gründer der Ford-Werke