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Rechtswirksamkeit
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Datenschutzerklärung
Der Journalismus ist nach den Regelungen im Landespresserecht von wesentlichen Teilen der Datenschutz-Grundverordnung ausgenommen. Dazu gehören auch die Bestimmungen zu den Informationspflichten im Falle einer Verarbeitung personenbezogener Daten. Rechtsgrundlage sind die Bestimmungen im Landespressegesetz (in manchen Bundesländern im Landesmedien- und/oder Landesdatenschutzgesetz geregelt).
Es besteht rein datenschutzrechtlich auch keine Pflicht, darauf hinzuweisen, dass jemand überhaupt als Journalist tätig ist bzw. dass eine Internetseite ein journalistisches Angebot ist. Sonst wären investigative Internetseiten gar nicht möglich.
Gleiches gilt für Personen, die in der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit tätig und dort für Medienveröffentlichungen, Meinungsäußerungen (Stellungnahmen) oder die Informationsarbeit zuständig sind. Die Rechtsgrundlage hierfür ist in der Regel darin zu sehen, dass sie im Regelfall unter den Begriff der Presse fallen oder aber die Grundrechte aus Artikel 5 Grundgesetz, Artikel 11 Charta der Grundwerte der Europäischen Union in Verbindung mit Artikel 85 der Datenschutz-Grundverordnung geltend machen können. In einigen Bundesländern können sie sich auch auf Regelungen im Landesdatenschutzgesetz berufen, manchmal direkt oder in analoger Anwendung. In anderen Bundesländern fehlen solche Regelungen, weswegen die Berufung auf die oben genannten Grundrechte/Grundwerte erforderlich ist.
1. Erhebung von Zugriffsdaten
Der Service-Provider – z. B. T-Online, AOL … – kann – wie jeder Provider – die nachfolgenden Daten erheben. Auch wenn ich keinen direkten Einfluss auf diese Datenerhebungen habe, muss darüber aufklären.
Diese Daten werden ohne Bezug zu einer konkreten Person anonym gespeichert. Zu den Zugriffsdaten gehören unter anderem:
- Name der abgerufenen Webseite,
- Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs,
- übertragene Datenmenge,
- Meldung über erfolgreichen Abruf,
- Browsertyp nebst Version und Fenstergröße,
- Betriebssystem und Bildschirmgröße,
- Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider (z.B. T-Online).
Der Service-Provider verwendet die Protokolldaten ohne Zuordnung zur Person des Nutzers nur für statistische Auswertungen, zum Zweck des Betriebs und der Optimierung seines Angebotes. Der Service-Provider behält sich jedoch vor, die Protokolldaten nachträglich zu überprüfen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der berechtigte Verdacht einer rechtswidrigen Nutzung besteht.
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2. Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten
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3. Warnhinweise und Datensicherheit
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Reinfeld, den 18.01.2021
„Die kleinen Dinge sind unendlich wichtig.“
Sir Arthur Conan Doyle (1859 – 1930), britischer Schriftsteller